Subsidiarität und Arbeitsmarktpolitik


eine traurige Bilanz. Die ziehen diakonische Träger in Sachsen und informieren die sächsischen Bundestagsabgeordneten mit einem Brief über entsprechende Entwicklungen im Bereich der arbeitsmarktpolitischen Dienstleistungen. Gemäß § 17 Sozialgesetzbuch 2 sollen Einrichtungen nicht neu geschaffen und vorhandene Einrichtungen der Freien Wohlfahrtspflege angemessen unterstützt werden. Hintergrund für diese Gesetzesnorm ist das Subsidiaritätsprinzip, dessen Wurzeln weit vor Zeiten der Reformation zu finden sind. Noch immer ist Subsidiarität ein Kernelement der Sozialen Marktwirtschaft. Nur Jobcenter und Bundesagentur für Arbeit tun sich wohl schwer damit und gründen eigene „Bildungs- und Aktivierungszentren“ wie z.B. jüngst in Meißen. Mit dem erheblichen Rückgang der Mittel für die Betreuung, Qualifizierung und Vermittlung von Langzeitarbeitslosen geht gleichzeitig eine stetige Verschärfung der Ausschreibungs- bzw. Vergabebedingungen durch die über die Bundesagentur für Arbeit zentral organisierten „Einkauf von Arbeitsmarktdienstleistungen“ einher. Neben den erheblichen Risiken, die im Rahmen von Vergaben den Auftragnehmern aufgebürdet werden, denkt die Bundesagentur für Arbeit - trotz der in der VOL/A noch immer zu findenden Mittelstandsklausel - auch darüber nach, nur noch sehr wenige, dafür aber außergewöhnlich umfangreiche und langfristige Maßnahmen (z.B. große Lose mit einer Laufzeit von 5 Jahren) auszuschreiben, wie z.B. in Leipzig. Fraglich ist, ob diese wirtschaftlichen Betätigungen einer staatlichen Institution, mit den gesetzlichen Vorgaben im SGB 2 § 17, dem Wettbewerbs- und europäischen Beihilferecht kompatibel sind.

Hier finden Sie den Brief an die Bundestagsabgeordneten:
2 Seiten, PDF (121 kB)
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